§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und
vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so
kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet § 4 Nr. 1 ist bei
leichter Fahrlässigkeit des Vermieters die Entschädigung für jeden Arbeitstag
begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung
einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn
sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Läßt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist fur die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzanspruche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
– grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens.
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz fur Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes
– nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluß weiterer Anspruche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4
sowie § 4 Nr.1 entsprechend.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zuruückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen
nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruchen
des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenanspruchen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen
zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzuglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 6 Stilliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge
von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat
(z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche
Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab
11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat fur die Stilliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v. H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsubliche Prozentsatz von 75 %.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzufuhren;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzer Halbsatz gilt entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so
rechtzeitig zu erfolgen, daß der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der
Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so
besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten
sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an
dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 12 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide
Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die
Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist zu beendigen
a)imFallevon§5Nr.4;
b) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter erkennbar wird, daß der Anspruch
auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet
wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder
einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen
Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht
Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu
vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. 3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach
seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen
hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters
klagen.
§15 Ausschließlichkeit
Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter diese Allgemeinden Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters, die der Vermieter nicht ausdrücklich anerkennt, werden – selbst bei Kenntnis dieser- nicht Vertragsbestandteil. Allein diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter bei Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
§16 Bauseitige Vorbereitungen bei Kranmontage und Demontage auf der Baustelle
- Der Mieter hat sicherzustellen, dass am Einsatzort ein Stromanschluss mit Verteilerschrank vorhanden und funktionsfähig ist. Insoweit hat der Mieter auch ein Stromkabel mit ausreichendem Querschnitt zur Verbindung von Verteilerschrank und Mietgegenstand bereitzustellen.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Baustelle derart herzurichten, dass ein schwerer LKW mit anhängendem Kran die Baustelle bis zum Aufstellplatz des Mietgegenstandes befahren kann. Der Mieter hat hierfür insbesondere den Untergrund der Zufahrt zu präparieren z.B. durch ein Schotterbett, Bohlen oder Unterlegbleche zur Befestigung.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Aufstellplatz des Mietgegenstandes derart herzurichten, dass dieser eben ist und der Boden das Gewicht des Kranes trägt. Ggf. hat der Mieter den Aufstellplatz zu verdichten. Zum Auf- und Abbau des Mietgegenstandes muss ausreichend Fläche zur Verfügung stehen.
- Bei der Montage sowie Demontage des Mietgegenstandes durch den Vermieter müssen der Kranführer und mindestens eine Hilfskraft des Mieters zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.
- Während des Verbleibens des Mietgegenstandes am Einsatzort hat der Mieter Sorge dafür zu tragen, dass die Funkfernbedienung einschließlich Sender und Empfänger vor Diebstahl geschützt ist. Für einen Verlust durch Diebstahl haftet der Mieter.
- Treten durch das Nichteinhalten der Ziffern 1 bis 4 durch den Mieter zeitliche Verzögerungen auf, ist der Vermieter berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen.
§17 Regelungen für Verträge mit ausländischen Unternehmen
- Für alle Mietverträge zwischen dem Vermieter und Mieter mit Sitz im Ausland gelten die vorstehenden Bedingungen, soweit im Vertrag bzw. im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
- Angebote gelten für das Land, in dem der Mieter seinen Sitz hat. Der Mieter steht dem Vermieter für alle Nachteile und Verbindlichkeiten ein, die diesem durch Verwendung des Mietgegenstades außerhalb dieses Landes erwachsen.
- Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die Auslegung der handelsüblichen vertragsformen die Incoterms 1990 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Ergänzung.
- Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Recht des Staates, in dem der Mieter seinen Sitz hat, findet keine Anwendung. Die Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetzte über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über einen internationalen Kauf beweglicher Sachen finden – angesichts der hier zugrundeliegenden Mietverträge – weder unmittelbar noch analog Anwendung.
- Ist der Mieter Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren- 97688 Bad Kissingen ausschließlicher Gerichtsstand. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
Besonders Wichtig:
Seilpflege und Abschmieren erfolgt durch den Mieter. Der Drehkranz ist wöchentliche abzuschmieren.
Kranarbeiten bei Temperaturen unter minus 4 Grad Celsius ist aufgrund der Bruchgefahr der Stahlkonstruktion und Seilen nicht erlaubt. Zu niedrige Temperaturen bedingen eine Verstopfung der Hydraulik.
Bei Windstärke zwischen 60 und 80km/h ist nur noch ein eingeschränkter Kranbetrieb möglich, oberhalb Windgeschwindigkeiten von 80km/h ist der Kranbetrieb einzustellen!
Alle für den Einsatz des Mietkranes erforderlichen Anmeldungen, behördlichen Genehmigungen sowie sonstige Erfordernisse zum sicheren Betrieb des Mietobjekts, hat der Mieter vor Aufbau des Kranes zu besorgen und auf Verlangen vorzulegen.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der geprüfte und verantwortliche Kranführer nach den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet ist, tägliche vor Arbeitsbeginn, die Standsicherheit und die Funktion des Kranes (Überlast- und Endschalter, Hub- und Laufkatzenendschalter) zu überprüfen, bei Mängeln den Betrieb sofort einzustellen und den Vermieter zu informieren.
Es ist grundsätzlich Verboten beim Schwenken Gegenstrom für eine andere Schwenkrichtung zu geben, bevor der Kran im Stillstand steht: „Gefahr der Rissbildung im oberen Turm“
Niemals größere Last heben, als die größte Traglast im Übereistimmung mit der Ausladung wie im Lastdiagramm dargestellt wird. Unabhängig vom Vorhandensein und Funktionieren einer automatischen Lastsicherung muss sich der Kranführer im Voraus des Lastenumfanges bewusst sein den er zu heben hat.
Ein Schwingen der Last ist zu vermeiden, insbesondere durch Absetzen derselben außerhalb der Zugvertikalen.
Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten mit dem Kran muss die Drehgetriebebremse gelöst werden – Windfreistellung- der Hauptschalter ist abzuschalten und die Hakenflasche ist unbelastet in die obere Endstellung (Sommer/Winterbetrieb beachten) zu ziehen.
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft unbedingt zu beachten!